Entwurf eines Gesetzes für mehr Kontinuität der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/3042)

Nach der bestehenden Gesetzeslage muss der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an verändert werden, wenn am 31. Dezember desselben Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Korridor zwischen 0,2 fachen und dem 1,5 fachen der durchschnittlichen Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung in einem Kalendermonat voraussichtlich unterschritten bzw. überschritten wird (§ 158 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI).

Die Situation der Straßenkinder in Deutschland (BT-Drs. 18/2962)

Der Alexanderplatz im Zentrum Berlins ist ein zentraler Anlaufpunkt für Straßenkinder. Dort, in aller Öffentlichkeit für jeden sichtbar, finden Kinder und Jugendliche, die aus vielfältigsten Gründen ihre Familien und Heimat verlassen haben, Anschluss an Gleichgesinnte. Hier auf und um den „Alex“ führen sie ein Leben zwischen Flucht, Freiheit und Existenzkampf (vgl. www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/punks-am-berliner-alexanderplatz-fotos-von-goerangnaudschun-a-990112.html, 23. September 2014). Doch auch in anderen Großstädten,
wie u. a. Hamburg, Köln, Frankfurt, Stuttgart, existieren Straßenkinderszenen.

Beseitigung von Armut: soziale Menschenrechte endlich umsetzen!

„Der „Internationale Tag zur Beseitigung von Armut“ eignet sich nicht dazu, das soziale Elend als politischen Erfolg umzudefinieren. Wirtschaftliche und soziale Rechte sind einklagbar und unmittelbar anwendbar. Die Bundesrepublik ist verpflichtet, ein angemessenes menschenwürdiges Existenzminimum allen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten! Unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsstatus!“, erklärt die Bundestagsabgeordnete Azize Tank, Sprecherin für soziale Menschenrechte der Bundestagsfraktion DIE LINKE., anlässlich des heutigen „Internationalen Tages zur Beseitigung der Armut“.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG) Hilfe zur Pflege (BT-Drs. 18/2912)

Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz wurde § 28 SGB XI um die häusliche Betreuung gemäß § 124 SGB XI ergänzt. Bei der Umsetzung dieser Übergangsregelung durch die Länder stellt sich nunmehr heraus, dass verschiedene Träger der Sozialhilfe häusliche Betreuung nach § 124 im Rahmen der Hilfe zur Pflege nicht übernehmen. Begründet wird das damit, dass bei der Hilfe zur Pflege lediglich Grundpflege und Hauswirtschaft als Sachleistung erbracht werden.

Sozialrechtliche Diskriminierung beenden – Asylbewerberleistungsgesetz aufheben (BT-Drs. 18/2871)

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL10/10 und 1 BvL 2/11) zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses umfasst auch ein Mindestmaß an Teilhabe am kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben. Die nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren, lautet der Kernsatz dieses Urteils, mit dem das langjährige Prinzip der Abschreckung im Umgang mit Schutzsuchenden für verfassungswidrig erklärt wurde.