Entschließungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/1508)

Es ist richtig, dass diejenigen, die lange und hart gearbeitet haben, nicht mehr durch Rentenabschläge bestraft werden. Sie alle haben Anerkennung für ihre erbrachte Beitragsleistung – und damit auch für ihre Lebensleistung – verdient.
Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz sieht die Ausweitung der im Jahr 2008 eingeführten Rente für besonders langjährig Versicherte durch eine Sonderregelung vor. Die vorübergehende und zeitlich befristete abschlagsfreie Rente ab 63. In Zukunft gilt: Wer 45 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann vorübergehend abschlagsfrei ab 63 Jahren in Rente gehen.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/1497)

Es ist unbestritten, dass es sich bei den 1986 eingeführten Kindererziehungszeiten um eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe handelt. Deshalb ist die im RV-Leistungsverbesserungsgesetz vorgesehene Finanzierung der Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) aus ordnungspolitischen Gründen aus Steuermitteln und nicht aus Beitragsmitteln der gesetzlichen Rentenversicherung zu finanzieren.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/1496)

Wer vorzeitig eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch nehmen muss, hat empfindliche Rentenkürzungen
in Kauf zu nehmen, denn diese Erwerbsminderungsrenten sind mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme – maximal 10,8 Prozent – belegt. Derzeit ist dies grundsätzlich bis zum Alter von 63 Jahren und sieben Monaten der Fall. Schrittweise wird das Alter für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente grundsätzlich auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Da Erwerbsgeminderte im Schnitt bereits mit 50,7 Jahren in Rente gehen, sind schon heute fast alle Neuzugänge in diese Rentenart von Abschlägen betroffen (96,4 Prozent). Im Schnitt wird ihre Rente monatlich um 77,50 Euro gemindert.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/1495)

Im 25. Jahr der deutschen Einheit wird bei der Bewertung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung noch immer nach Ost und West unterschieden. Für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, fällt der Zahlbetrag für die Anerkennung von Erziehungsleistungen ab dem 01. Juli 2014 mit 79,17 Euro im Osten niedriger aus als mit 85,83 Euro im Westteil des Landes. Den betroffenen Müttern und Vätern ist diese Ungleichbehandlung nicht mehr vermittelbar. Jedes Kind muss der Gesellschaft gleich viel wert sein, und zwar unabhängig von seiner geografischen Herkunft oder seinem Geburtsjahr. Dies gilt selbstverständlich auch für die Bewertung der bereits anerkannten und zukünftigen Kindererziehungszeiten.

Hartz-IV-Verwaltungspraxis – Vorschläge zur sogenannten Rechtsvereinfachung (BT-Drs. 18/1444)

Seit Juni 2013 arbeitet eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe an Vorschlägen zu einer Rechtsvereinfachung bei Hartz IV. Der Begriff der Rechtsvereinfachung suggeriert, dass die Anwendung und Lesbarkeit der Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) einfacher, übersichtlicher und verständlicher werden. Inwieweit die zwischenzeitlich in einigen Zeitungen publik gewordenen Vorschläge von der Bundesregierung aufgegriffen werden, ist noch nicht entschieden. Bislang weigert sich die Bundesregierung, zu einzelnen Vorschlägen inhaltlich Stellung zu beziehen. Die Bundesregierung gibt auch keine Auskünfte über den aktuellen Stand der Beratungen und evtl. vorgelegte eigene Vorschläge.