Menschen ohne Krankenversicherung und das Beitragsschuldengesetz (BT-Drs. 18/2734)

Seit April 2007 sind alle Personen, die der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zuzuordnen sind, verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Für Personen, die der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, gilt eine entsprechende Pflicht seit Anfang 2009. Wer dieser Pflicht zur Krankenversicherung verspätet nachkam, dem wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelungen zusätzlich zu den vollständig nachzuzahlenden Beiträgen ein hoher Säumniszuschlag in Höhe von 5 Prozent pro Monat auferlegt.

Praktische Probleme der Wahrnehmung von Rechtsansprüchen im SGB II (BT-Drs. 18/2726)

Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind in der Wahrnehmung ihres Rechtsanspruchs oftmals mit verschiedenen Hindernissen und Problemlagen konfrontiert. Des Weiteren wird ihnen auch vermehrt die Annahme prekärer und nicht existenzsichernder Beschäftigung nahegelegt bzw. werden sie in solche Beschäftigungsverhältnisse vermittelt. So gibt es immer wieder Hinweise von Menschen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, dass die unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Jobcentern nicht über den gleichen Aktenstand verfügen.

Geldanlage von Sozialversicherungen (BT-Drs. 18/2692)

Aufgrund der aktuellen Einnahmesituation verfügen die Sozialversicherungsträger-Kassen der Sozialversicherung über finanzielle Reserven. Über alle Zweige der Sozialversicherung hinweg summieren sich diese Reserven auf ca. 70 Mrd. Euro (Frankfurter Rundschau, 31. August 2014, „Riskante Anlagen“, www.fr-online.de/). Nach Angaben des Bundesversicherungsamtes (BVA) hatten die bundesunmittelbaren Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger
sowie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Künstlersozialkasse (KSK) zum 31.Dezember 2013 Finanzmittel in Höhe von 59,730 Mrd. Euro in verschiedenen Anlageformen angelegt (www.bundesversicherungsamt.de/, BVA-Tätigkeitsbericht 2013, S. 94).

Das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten darf nicht wirksam werden

Mit einem Offenen Brief wenden sich Bundestagsabgeordnete der Fraktion DIE LINKE. an Bundespräsident Gauck und fordern ihn auf, dem am 19.09.2014 vom Bundesrat beschlossenen ‚Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer‘ die Unterschrift zu verweigern.

Wiedereingliederung fördern – Gefangene in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbeziehen (BT-Drs. 18/2606)

Bis heute unterliegen Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in der Bundesrepublik Deutschland einer gesetzlichen Arbeitspflicht. Ihre Arbeitstätigkeit wird aber nicht im gleichen Maße sozialrechtlich geschützt wie Arbeit außerhalb der Haft. Nach der derzeitigen Gesetzeslage sind alle Gefangenen zwar ausdrücklich in die Unfall- und Arbeitslosenversicherung (§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch SGB VII – sowie § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III), aber nur ein kleiner Teil ist in die Kranken-, Pflege und Rentenversicherung einbezogen.