Zahlbarmachung von Ghetto-Renten an jüdische Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfer sowie Jüdinnen und Juden mit Wohnsitz in Polen (BT-Drs. 18/1183)

Seit dem Jahr 2000 bemüht sich die polnische Vereinigung der Jüdischen Kombattantinnen und Kombattanten und Geschädigten des ll. Weltkrieges mit Sitz in Warschau um die Anerkennung der Ansprüche ihrer Mitglieder auf die Zahlbarmachung deutscher Renten. Die Vereinigung versammelt ehemalige jüdische Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfer, Aufständische, Partisaninnen und Partisanen, Häftlinge von Ghettos und faschistischen Konzentrationslagern sowie Holocaust-Überlebende, die sich u.a. durch sog. ,,arische Papiere“ vor der Vernichtung durch die Deutschen retten konnten.

Berichte über die Verweigerung der Annahme von Neuanträgen auf Hartz-IV-Leistungen (BT-Drs. 18/1188)

Nach internen Verfahrensregeln einzelner Jobcenter und kommunaler Träger der Grundsicherung wird nach Berichten von Betroffenen Antragstellerinnen und Antragstellern bei Neuanträgen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der dafür erforderliche Antragsvordruck erst im Rahmen des Erstgesprächs mit einem Berater der Einrichtung ausgehändigt (z. B. in Köln). So kommt es zu Fällen, in denen den Antragstellerinnen und Antragstellern die Aushändigung bzw. Entgegennahme eines Antrages auf Leistungen nach dem Arbeitslosengeld (ALG) II ohne Aushändigung eines widerspruchsfähigen Bescheides verweigert wird.

Sanktionen bei Hartz IV und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe abschaffen (BT-Drs. 18/1115)

Das menschenwürdige Existenzminimum ist durch das Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Es ergibt sich aus der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot (BVerfG 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010). Die Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) begründet den Leistungsanspruch. Das Sozialstaatgebot erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Der konkrete Leistungsumfang ist durch den Gesetzgeber auf der Grundlage einer Bedarfsberechnung festzulegen. Mit dieser Festlegung konkretisiert der Gesetzgeber – sofern diese Ermittlung ihrerseits verfassungskonform vollzogen wurde – das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist „dem Grunde nach unverfügbar“ (Nr. 133) und der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt“ (Nr. 137).

Kürzungspolitik beenden – Soziale Errungenschaften verteidigen – Soziales Europa schaffen BT-Drs. 18/1116)

Der Prozess der europäischen Integration war neben der Hoffnung auf Frieden auch immer mit der Hoffnung auf sozialen Fortschritt verbunden. Ein Europa, das soziale Sicherheit, gute Arbeit mit guten Löhnen, Bildung und Gesundheitsvorsorge für alle bietet, in dem Kinder- und Altersarmut der Vergangenheit angehören und allen Menschen individuelle Entfaltungsmöglichkeiten gewährt werden, ein solches Europa gilt vielen Millionen Menschen in den Mitglied- und Anwärterstaaten nach wie vor als erstrebenswert. Die EU bezeichnet sich selbst gern als das „Europäische Sozialmodell“. Damit wird der Anspruch zum Ausdruck gebracht, dass in der EU die wirtschaftliche Entwicklung in vorbildlicher Weise mit dem sozialen Zusammenhalt verknüpft sei. Im Rahmen der sog. Europa-2020-Strategie wurden.