Rassistische Diskriminierung ist keine Meinungsfreiheit! Positives Urteil des Kammergerichts Berlin gegen „Heimführungsbeauftragten“ der NPD

„Angesichts der wachsenden Gewalt gegenüber Flüchtlingen und MigrantInnen müssen alle Formen rassistischer Diskriminierung als solche deutlich benannt und gesamtgesellschaftlich bekämpft werden. Eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe an der Demokratie wird nur durch ein hohes Maß an Sensibilität gegenüber allen Menschen und ein respektvolles Miteinander erreicht werden können. Die vom sog. NPD-„Heimführungsbeauftragten“ verbreitete rassistische Diskriminierung ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen an der Menschenwürde!“, erklärt Azize Tank, Sprecherin für Soziale Menschenrechte der Bundestagsfraktion DIE LINKE. und Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales anlässlich des Urteils des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14.12.2015 in dem Verfahren gegen die NPD.

Soziale Dimension der Menschenrechte in Deutschland stärken!

Die Anerkennung Sozialer Menschenrechte auf Teilhabe am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben bilden eine unabdingbare Vorbedingung für einen gesellschaftlichen Struktur- und Kulturwandel hin zu einer inklusiven Gesellschaft. Die Bundesrepublik hat sich mit dem Beitritt zum UN-Sozialpakt und der Europäischen Sozialcharta, verpflichtet Maßnahmen zu treffen, um die volle Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu erreichen. Nach wie vor verweigert die Bundesregierung jedoch eine unverzügliche Unterzeichnung des Fakultativprotokolls zum UN-Sozialpakt sowie eine Ratifizierung der revidierten Europäischen Sozialcharta (SEV Nr. 163). Die Missachtung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik ist eine Missachtung der Menschen, die nicht als handelnde Akteure und individuelle Rechtsträger anerkannt werden“, erklärt Azize Tank, Sprecherin für Soziale Menschenrechte der Bundestagsfraktion DIE LINKE anlässlich des heutigen Internationalen Tages der Menschenrechte.

Bedarfsgerechte Unterbringung und Versorgung für Flüchtlinge mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen!

„Geflüchtete mit körperlicher oder geistiger Behinderung sind besonders schutzbedürftige Personen. Ihre Bedürfnisse im Hinblick auf ihre Unterbringung und Versorgung dürfen nicht weiter ignoriert werden. Die Bundesrepublik hat sich mit dem Beitritt zum UN-Sozialpakt und der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel Maßnahmen zu treffen, um die volle Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu erreichen.“, erklärt Azize Tank, Sprecherin für Soziale Menschenrechte der Bundestagsfraktion DIE LINKE anlässlich des heutigen Internationalen Tages der Menschen mit Behinderungen.

Rentenniveau anheben – Für eine gute, lebensstandardsichernde Rente (BT-Drs. 18/6878)

Der aktuelle Rentenversicherungsbericht 2015 der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 18/6870) zeigt wie auch schon die Berichte der vergangenen Jahre sowie zahlreiche Studien (vgl. Dedring et al.1 (2010), Joebges et al.2 (2012), Fachinger et al.3 (2014), Steffen4 (2015) sowie Schäfer5 (2015)): Selbst mit der sogenannten Riester-Rente können die Leistungskürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht kompensiert werden.

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 18/6877)

Einige Grundrechte im Grundgesetz (GG) wie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aus Artikel 8 und Artikel 9 sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Artikel 11 und die Berufsfreiheit aus Artikel 12 sind – anders als beispielsweise die Meinungsfreiheit, die nach Artikel 5 für alle Menschen gilt – als Deutschen-Grundrechte ausgestaltet. Menschen mit Migrationshintergrund und Geflüchtete, die in Deutschland leben, aber die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, unterfallen nicht diesem speziellen Grundrechtsschutz. Dabei handelt es sich bei diesen wichtigen Grundrechten und Freiheiten um Menschenrechte. In der UN-Menschenrechtscharta sind sie dementsprechend auch allesamt als Menschenrechte ausgestaltet; ebenso in internationalen Abkommen wie beispielsweise in der Europäischen Menschenrechtskonvention, im UN-Zivilpakt und im UN-Sozial-Pakt. Auch die Landesverfassungen einiger Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sind weitergehend als das Grundgesetz und differenzieren nicht zwischen Deutschen und Nichtdeutschen. Es ist nicht gerechtfertigt, dass die deutsche Verfassung diese Grund- und Freiheitsrechte nur deutschen Staatsangehörigen sowie sogenannten Statusdeutschen zuerkennt. Das wird weder dem verfassungsrechtlichen Gebot des Artikels 3 Absatz 1 GG, nachdem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, gerecht, noch dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 GG, der unter anderem bestimmt, dass niemand wegen seiner Abstammung, Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Auch der Menschenwürdegarantie aus Artikel 1 Absatz 1 GG entspricht viel mehr die Geltung aller Grundrechte des Grundgesetzes für alle Menschen.