Kleine Anfrage -Mögliche Personalprobleme durch die Einführung des Vier-Augen-Prinzips bei der Leistungsgewährung in den Jobcentern als gemeinsame Einrichtungen (BT-Drs. 18/4190)

Seit dem 1. Januar 2015 wird in den Jobcentern, die als gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit und der Kommune betrieben werden, die Handlungsanweisung HEGA 12/14-15 zur Erhöhung der „Kassensicherheit“ in den IT-Verfahren“ angewandt. Die Einführung und Umsetzung der Anweisung hat bei den Personalvertretungen vieler Jobcenter zu massiven Unmutsäußerungen geführt. Dies resultiert insbesondere daraus, dass die Personalvertretungen vor Ort vor der Verabschiedung der Handlungsanweisung in keiner Weise einbezogen wurden. Festgestellt und weiterhin befürchtet wird insbesondere durch die Personalräte, dass sich der Personalaufwand im Bereich der Leistungsbearbeitung erheblich erhöht.

Kleine Anfrage – Aufwertung der Sozial- und Erziehungsdienste (BT-Drs. 18/4180)

Im Jahr 2009 haben die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) mit einer neuen Entgelttabelle und den Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz bzw. zur betrieblichen Gesundheitsförderung für die Beschäftigten in den Sozial- und Erziehungsdiensten deutliche Verbesserungen erreichen können. Die GEW hat mit anderen Akteuren den Regelungsinhalt eines Bundeskitaqualitätsgesetzes umrissen. Die Handlungen der beiden Gewerkschaften verfolgen das Ziel, die Arbeitsbedingungen für die Sozial- und Erziehungsdienste und damit letztendlich auch die Situation für die betroffenen Familien und Kinder zu verbessern.

Wohnortnahe Gesundheitsversorgung durch bedarfsorientierte Planung sichern (BT-Drs. 18/4187)

Die Sicherstellung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung ist Teil des sozialstaatlichen Auftrags. Eine wohnortnahe und bedarfsgerechte gesundheitliche Versorgung kann nur dann gewährleistet werden, wenn eine feinstrukturierte Bedarfsplanung erfolgt und auf dieser Grundlage personelle, räumliche und finanzielle Voraussetzungen zur Versorgungssteuerung geschaffen werden.

50 Jahre Europäische Sozialcharta – Deutschlands Verpflichtungen einhalten und die Sozialcharta weiterentwickeln (BT-Drs. 18/4092)

Vor 50 Jahren trat die Europäische Sozialcharta in Kraft. Entsprechend dem Ziel des Europarates, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, wurde damit ein neues rechtsverbindliches Instrument neben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschaffen, um die Menschenrechte zu schützen, die zuvor in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt wurden. Damit wurde auch die universelle Geltung und Unteilbarkeit der Menschenrechte bekräftigt und fortentwickelt.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes (BT-Drs. 18/4107)

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (BGBl. I 2007 S. 554) trat zum 1.1.2012 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Kraft (§ 38 sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI). Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, werden durch diese Regelung von der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre ausgenommen. Ziel des Gesetzgebers war es, denjenigen Versicherten einen früheren abschlagsfreien Rentenbeginn zu ermöglichen, die aufgrund jahrzehntelanger Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflegearbeit sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (§ 50 Absatz 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI) waren bisher insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, Kinderberücksichtigungszeiten sowie Zeiten der Pflege (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB VI) vorausgesetzt. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz (BGBl. I S. 787) wurde § 51 SGB VI mit Wirkung zum 1.7.2014 um die Zeiten der Entgeltersatzleistungen bei Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit diese Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, erweitert (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 SGB VI). Besondere Härten aufgrund einer kurzzeitigen Unterbrechung der Erwerbsbiografie sollten somit vermieden werden (Bundestagsdrucksache 18/909).