Entwicklungsstand und Umsetzung des Inklusionsgebotes in der Bundesrepublik Deutschland (BT-Drs. 18/3460)

Die UN-Konvention (UN – United Nations) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) trat am 26. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlich in Kraft. Damit gingen der Bund und die Bundesländer die allgemeinen Verpflichtungen (Artikel 4 Absatz 1 UN-BRK, Schattenübersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3 e. V.) ein, „die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.

Asylpolitisches Forum DGB-Jugend

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Es waren interessante Diskussionen, bei denen insbesondere Flüchtlinge zu Wort kamen. Diese Gespräche müssen jetzt intensiv fortgesetzt werden und klare Ergebnisse gefunden werden.

Fünf-Punkte-Programm zur Bekämpfung und Vermeidung von Langzeiterwerbslosigkeit (BT-Drs. 18/3146)

Die anhaltend hohe Langzeiterwerbslosigkeit erfordert eine dringende und nachhaltige Lösung. Im Oktober 2014 gab es über eine Million Menschen, die ein Jahr oder länger als arbeitslos registriert waren. Mit 38,6 Prozent ist das mehr als jede/r dritte Erwerbslose. Langzeiterwerbslose haben in den zurückliegenden Jahren kaum vom Aufschwung am Arbeitsmarkt profitiert. Seit 2013 nimmt ihre Zahl sogar wieder zu. Mit lang andauernder unfreiwilliger Erwerbslosigkeit verbindet sich Armut und meist soziale Ausgrenzung. Eine Politik, die auf gleichberechtigte Teilhabe und gleiche Lebenschancen für alle zielt, kann das nicht akzeptieren.

Entschließungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften (BT-Drs. 18/3080)

Der Bundestag verurteilt die unverantwortliche politische Instrumentalisierung eines angeblich verbreiteten Missbrauchs des EU-Freizügigkeitsrechts und damit zusammenhängender sozialer Rechte in Deutschland. Ohne je-den Beleg für solch einen Missbrauch wurde mit Parolen wie „Wer betrügt, der fliegt“ Wahlkampf betrieben. Mit diesen Kampagnen wurden Ressentiments gegen so genannte „Armutszuwanderer“ geschürt.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG) Hilfe zur Pflege (BT-Drs. 18/2912)

Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz wurde § 28 SGB XI um die häusliche Betreuung gemäß § 124 SGB XI ergänzt. Bei der Umsetzung dieser Übergangsregelung durch die Länder stellt sich nunmehr heraus, dass verschiedene Träger der Sozialhilfe häusliche Betreuung nach § 124 im Rahmen der Hilfe zur Pflege nicht übernehmen. Begründet wird das damit, dass bei der Hilfe zur Pflege lediglich Grundpflege und Hauswirtschaft als Sachleistung erbracht werden.