Entwicklungsstand und Umsetzung des Inklusionsgebotes in der Bundesrepublik Deutschland (BT-Drs. 18/3460)

Die UN-Konvention (UN – United Nations) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) trat am 26. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlich in Kraft. Damit gingen der Bund und die Bundesländer die allgemeinen Verpflichtungen (Artikel 4 Absatz 1 UN-BRK, Schattenübersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3 e. V.) ein, „die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.

Entschließungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BT-Drs. 18/3454)

Seit 1998 steigt die Zahl erwerbstätiger pflegender Angehöriger deutlich, aber nur jede und jeder zweite pflegende erwerbstätige Angehörige setzt neben der Pflege die Erwerbstätigkeit unverändert fort. Viele reduzieren ihre Erwerbstätigkeit für die Pflege einer nahestehenden Person oder geben sie völlig auf. Frauen tun dies wesentlich häufiger als Männer. Insgesamt werden von den 2,63 Millionen pflegebedürftigen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland 1,85 Millionen ambulant und von diesen mehr als 1,2 Millionen ausschließlich durch Angehörige versorgt.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Diskriminierung aufgrund des Gesundheitszustands (BT- Drs 18/3315)

Obwohl das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hilft, viele Diskriminierungen zu verringern, weist es noch zahlreiche Lücken auf. Es fehlt ein ausreichender Diskriminierungsschutz für chronisch erkrankte Menschen und Menschen mit Pflegebedarf. Anders als in vielen anderen Ländern Europas und entgegen einer ausdrücklichen Empfehlung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sind Diskriminierungen aufgrund des Gesundheitszustands in Deutschland nicht ausdrücklich benannter Bestandteil des gesetzlichen Diskriminierungsschutzes. Großbritannien weist in den Bestimmungen zum Antidiskriminierungsgesetz HIV, Multiple Sklerose und Krebs als chronische Erkrankungen aus, die zu einem Diskriminierungsschutz führen (www.legislation.gov). Die Gesetze in Belgien, Finnland, Frankreich, Lettland, Slowenien, Tschechien und Ungarn schützen vor Diskriminierungen wegen des Gesundheitszustands. Und in den Niederlanden und Rumänien sind chronische Krankheiten als eigenes Diskriminierungsmerkmal genannt (vgl. www.non-discrimination.net). Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit dem 26. März 2009 in Deutschland in Kraft ist, sind Menschen mit chronischen Erkrankungen und Menschen mit Pflegebedarf Personen, für die diese UN-Behindertenrechtskonvention gilt.

Entschließungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (BT-Drs. 18/2916)

Seit mehr als acht Jahren gibt es einen gesellschaftlichen und politischen Konsens darüber, dass eine umfassende Reform der Pflegeversicherung notwendig ist. Die Neudefinition des Pflegebegriffs ist eine entscheidende Voraussetzung für eine menschenwürdige und selbstbestimmte Pflege. Der Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit darf sich nicht vorrangig an persönlichen Beeinträchtigungen und alltäglichen Verrichtungen orientieren. Stattdessen sollen individuelle Teilhabe und Selbstbestimmung ermöglicht werden.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches (BT-Drs. 18/2913) – Vorsorgefonds

Der Vorsorgefonds leistet nach Einschätzung vieler Fachleute keinen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der
Pflegeversicherung und zu einer soliden und gerechten Finanzierung. Auch die Bundesbank kritisiert ihn. Der
mögliche Beitragssatzeffekt ist marginal, eine langfristige Stabilisierung der Beiträge erfolgt nicht. Der Fonds
führt auch nicht zu mehr Generationengerechtigkeit, denn seine Mittel werden bereits verausgabt sein, wenn
die Zahl der Pflegebedürftigen das Maximum erreicht. Die vorgesehenen Mittel sind für sofortige Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung einzusetzen, vor allem für die baldige Umsetzung des neuen Pflegebegriffs.