Zahlbarmachung von Ghetto-Renten an jüdische Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfer sowie Jüdinnen und Juden mit Wohnsitz in Polen (BT-Drs. 18/1183)

Seit dem Jahr 2000 bemüht sich die polnische Vereinigung der Jüdischen Kombattantinnen und Kombattanten und Geschädigten des ll. Weltkrieges mit Sitz in Warschau um die Anerkennung der Ansprüche ihrer Mitglieder auf die Zahlbarmachung deutscher Renten. Die Vereinigung versammelt ehemalige jüdische Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfer, Aufständische, Partisaninnen und Partisanen, Häftlinge von Ghettos und faschistischen Konzentrationslagern sowie Holocaust-Überlebende, die sich u.a. durch sog. ,,arische Papiere“ vor der Vernichtung durch die Deutschen retten konnten.

Auswirkungen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung auf die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drs. 18/1203)

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV: Gesetzliche Krankenversicherung) wurde der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2011 von 14,9 auf 15,5 Prozent erhöht. Damit wurde eine mehr als ausreichende
Finanzierung des Gesundheitsfonds und in Folge auch der Krankenkassen erreicht. Trotz der großen Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kassen konnten dadurch Zusatzbeiträge bei den Kassen verhindert werden. Bekanntlich konnten sogar Rücklagen bei Gesundheitsfonds und Kassen aufgebaut werden, wie es sie in dieser Höhe noch nie gab.

Berichte über die Verweigerung der Annahme von Neuanträgen auf Hartz-IV-Leistungen (BT-Drs. 18/1188)

Nach internen Verfahrensregeln einzelner Jobcenter und kommunaler Träger der Grundsicherung wird nach Berichten von Betroffenen Antragstellerinnen und Antragstellern bei Neuanträgen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der dafür erforderliche Antragsvordruck erst im Rahmen des Erstgesprächs mit einem Berater der Einrichtung ausgehändigt (z. B. in Köln). So kommt es zu Fällen, in denen den Antragstellerinnen und Antragstellern die Aushändigung bzw. Entgegennahme eines Antrages auf Leistungen nach dem Arbeitslosengeld (ALG) II ohne Aushändigung eines widerspruchsfähigen Bescheides verweigert wird.

Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Stiftung Organtransplantation sowie Beratung bei Krankenkassen und Versicherungsunternehmen zu Fragen der Organ- und Gewebespende (BT-Drs. 18/1141)

Laut § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) ist die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) mit der Koordinierung der Organspende in Deutschland beauftragt.
Für die Aufklärung der Bevölkerung sind nach § 2 Absatz 1 TPG die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), sowie die Krankenkassen zuständig. Laut Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 13/4355) sollen die zur Aufklärung verpflichteten Organisationen bei ihrer Aufgabenerfüllung mit anderen geeigneten Organisationen zusammenarbeiten – unter anderem mit der DSO.

Zugang zum Arbeitslosengeld für kurzzeitig Beschäftigte (BT-Drs. 18/1061)

Im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gibt es mit § 142 Absatz 2 eine Regelung, die überwiegend kurzzeitig Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen einen Zugang zum Arbeitslosengeld ermöglichen soll, auch für den Fall, dass sie nicht innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren eine Versicherungszeit von zwölf Monaten nachweisen können. Bisherige Teilevaluierungen zeigen jedoch, dass die bis Ende 2014 geltende Regelung nur eine kleine Minderheit der kurzzeitig Beschäftigten nutzen kann (IAB-Kurzbericht 19/2012; IAB = Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit). Das betrifft gerade auch die Kulturschaffenden, für die diese Regelung aufgrund ihrer besonderen Beschäftigungssituationen insbesondere gedacht war.