Rentenniveau anheben, Leistungen verbessern und die wesentlichen Ursachen für sinkende Renten und Altersarmut bekämpfen (BT-Drs. 18/767)

Am 29. Januar 2014 verabschiedete die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz). Der Gesetzentwurf bringt eine Reihe von
Verbesserungen, allerdings nur für bestimmte Zielgruppen von Versicherten. Die wesentlichen Ursachen sinkender Renten und steigender Altersarmut – das dramatisch sinkende Rentenniveau und das steigende Renteneintrittsalter für Alle – werden von der großen Koalition mit dem Rentenpaket jedoch nicht angegangen. Darin liegt das eigentliche Problem des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Einführung des neuen Entgeltsystems in der Psychiatrie stoppen (BT-Drs. 18/557)

Mit dem pauschalierenden Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) wurde ein Paradigmenwechsel bei der Finanzierung der stationären psychiatrischen und psychosomatischen Behandlung vollzogen. Bisher werden krankenhausindividuelle, tagesgleiche Pflegesätze abgerechnet, die in Pflegesatzverhandlungen festgelegt wurden. Künftig soll sich die Höhe der Tagespauschalen an Durchschnittskosten für die Behandlung von Fällen mit vergleichbarem Aufwand bemessen, die in Kalkulationskrankenhäusern ermittelt werden. Liegen die realen Kosten in einem Krankenhaus höher, ist das Entgelt nicht kostendeckend. Diese Klinik muss also die Kosten senken oder kann die entsprechenden Leistungen nicht mehr anbieten.

Abschaffung der Zwangsverrentung von SGB-II-Leistungsberechtigten (BT-Drs. 18/589)

Seit dem Jahresbeginn 2008 droht auf Grund der Regelung des § 12a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) jährlich Zehntausenden von SGB-II-Leistungsberechtigten ab 63 Jahren eine zwangsweise vorgezogene Verrentung. Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, werden systematisch von den Jobcentern aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Sofern die betroffenen Menschen einen derartigen Antrag nicht in die Wege leiten, stellen die Jobcenter selbst den Antrag auf Verrentung. Der rentenrechtliche Grundsatz, dass ausschließlich die betroffenen Personen über ihren Antrag auf eine vorzeitige Rente entscheiden, wird ausgehebelt. Der Wille des betroffenen Menschen spielt keine Rolle. Daher handelt es sich um einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen – um eine Zwangsverrentung.

Mindestlohn in Höhe von 10 Euro pro Stunde einführen (BT-Drs. 18/590)

Die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland ist lange überfällig. Daher ist das Vorhaben der Großen Koalition, einen Mindestlohn endlich Realität werden zu lassen, vom Grunde her zu begrüßen. Die konkrete Ausgestaltung, wie sie im Koalitionsvertrag formuliert wurde, weist allerdings eine Reihe von Mängeln auf.

Änderungsantrag zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz – 14. SGB V-ÄndG) (BT-Drs. 18/621)

Die Befugnis des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 35a Absatz 6 zur Veranlassung einer Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, die bereits vor dem 1. Januar 2011 (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung – AMNOG) in Verkehr waren, soll nicht aufgehoben werden.

Änderungsantrag zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz – 14. SGB V-ÄndG) (BT-Drs.18/622)

Die erhöhten Herstellerabschläge von 16 Prozent für zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel galten von 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013, das Preismoratorium
rückwirkend ab 1. August 2009 (GKV-Änderungsgesetz). Der zu ändernde Gesetzentwurf sieht im Vergleich dazu niedrigere Herstellerrabatte für Originalpräparate in Höhe von 7 Prozent vor und entfristet diesen Abschlag. Für Generika sollen statt 16 Prozent dann ebenfalls unbefristet 17 Prozent Rabatt gewährt werden. Der vorliegende Änderungsantrag sieht stattdessen einen befristeten Herstellerabschlag in Höhe von 16 Prozent bis zum 31. Dezember 2015 vor, um in dieser Zeit die notwendigen Gesetzesänderungen für eine patientenorientierte Preisgestaltung bei Arzneimitteln vornehmen zu können.