Sanktionen bei Hartz IV und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe abschaffen (BT-Drs. 18/1115)

Das menschenwürdige Existenzminimum ist durch das Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Es ergibt sich aus der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot (BVerfG 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010). Die Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) begründet den Leistungsanspruch. Das Sozialstaatgebot erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Der konkrete Leistungsumfang ist durch den Gesetzgeber auf der Grundlage einer Bedarfsberechnung festzulegen. Mit dieser Festlegung konkretisiert der Gesetzgeber – sofern diese Ermittlung ihrerseits verfassungskonform vollzogen wurde – das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist „dem Grunde nach unverfügbar“ (Nr. 133) und der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt“ (Nr. 137).

Kürzungspolitik beenden – Soziale Errungenschaften verteidigen – Soziales Europa schaffen BT-Drs. 18/1116)

Der Prozess der europäischen Integration war neben der Hoffnung auf Frieden auch immer mit der Hoffnung auf sozialen Fortschritt verbunden. Ein Europa, das soziale Sicherheit, gute Arbeit mit guten Löhnen, Bildung und Gesundheitsvorsorge für alle bietet, in dem Kinder- und Altersarmut der Vergangenheit angehören und allen Menschen individuelle Entfaltungsmöglichkeiten gewährt werden, ein solches Europa gilt vielen Millionen Menschen in den Mitglied- und Anwärterstaaten nach wie vor als erstrebenswert. Die EU bezeichnet sich selbst gern als das „Europäische Sozialmodell“. Damit wird der Anspruch zum Ausdruck gebracht, dass in der EU die wirtschaftliche Entwicklung in vorbildlicher Weise mit dem sozialen Zusammenhalt verknüpft sei. Im Rahmen der sog. Europa-2020-Strategie wurden.

Die Verhandlungen zum EU-USA-Freihandelsabkommen TTIP stoppen (BT-Drs. 18/1093)

Seit 2013 verhandeln die EU-Kommission und die US-Administration im kleinen Kreis ausgesuchter Bürokraten über die „Transatlantic Trade and Investment Partnership“ (TTIP). Mittlerweile steht die 5. Verhandlungsrunde bevor, die am 19. Mai 2014 beginnt. Laut EU-Kommission wurden in der 4. Verhandlungsrunde bestehende Konflikte nicht ausgeräumt. Darüber hinaus werfen zahlreiche offizielle Positionen der EU-Kommission und der Bundesregierung zu sensiblen Politikbereichen erhebliche Zweifel auf. So behauptet die Bundesregierung in Anlehnung an die EU-Kommission stets, über TTIP würden keine Standards, Normen und Regeln gesenkt und es gebe keine qualitativen Verschlechterungen u. a. im Verbraucher- und Umweltschutz, bei Arbeitnehmerrechten und beim Datenschutz.

Programm zur Beseitigung von Barrieren auflegen (BT-Drs. 18/972)

Wenn Menschen mit Behinderungen, ältere Bürgerinnen und Bürger oder Mütter und Väter mit Kleinkindern öffentliche Gebäude aufsuchen oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen, stoßen sie auf zahlreiche Barrieren. So bleibt ihnen nicht selten der gleichberechtigte Zugang zu Rathäusern, Wahllokalen, Bildungs-, Kultur- und Sporteinrichtungen, zu Urlaubsorten oder existenzieller medizinischer Versorgung verwehrt. Nach einer Erhebung der Stiftung Gesundheit aus dem Jahr 2012 arbeiten beispielsweise nur knapp 30 Prozent der Ärztinnen und Ärzte in Praxen, die mindestens ein Kriterium der Barrierefreiheit erfüllen. Überwiegend sind diese jedoch auf Rollstuhlgerechtigkeit beschränkt.

Vollständige Gleichstellung und gerechte Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der Rente umsetzen – Mütterrente verbessern (BT-Drs. 18/765)

Mit dem Entwurf eines Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetzes (Kabinettsentwurf vom 27. Januar 2014) soll die Erziehung vor 1992 geborener Kinder, die bisher mit einem Entgeltpunkt in der Rente berücksichtigt wurde, künftig mit zwei Entgeltpunkten honoriert werden (die so genannte Mütterrente). Damit wird zwar eine Besserstellung, aber keine Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vor und nach 1992 vollzogen. Denn für nach 1992 geborene Kinder werden pro Kind drei Jahre zum Durchschnittsverdienst auf dem Rentenkonto von Mutter oder Vater anerkannt, für vor 1992 geborene Kinder weiterhin nur zwei. Das entspricht im Westen einer Differenz von 28,14 Euro im Monat, im Osten von 25,74 Euro.