Menschenrecht auf gute Pflege verwirklichen – Soziale Pflegeversicherung solidarisch weiterentwickeln (BT-Drs. 18/1953)

Menschen, die auf Pflege und Assistenz angewiesen sind, haben einen Anspruch darauf, bestmöglich gepflegt, versorgt und unterstützt zu werden. Pflege sollte entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse erfolgen und nicht nach dem Prinzip „still, satt und sauber“. Beschäftigte in der Pflege haben ein Recht auf gute Arbeitsbedingungen und faire Löhne. Angehörige brauchen die Sicherheit, dass ihre Familienmitglieder, Freundinnen und Freunde gut versorgt sind. Sie benötigen Unterstützung, wenn sie selbst die Pflege ihrer Angehörigen oder Freundinnen und Freunde übernehmen wollen.

Bundesteilhabegesetz zügig vorlegen – Volle Teilhabe ohne Armut garantieren(BT-Drs. 18/1949)

Ein berufstätiger Mensch mit Behinderung, der beispielsweise auf persönliche Assistenz angewiesen ist, aber Einkommen bezieht oder Vermögen besitzt, wird gegenüber berufstätigen Menschen ohne Behinderungen diskriminiert. Lebt diese auf Assistenz angewiesene Person allein, darf sie nur über 2 600 Euro Vermögen verfügen, wenn sie nicht für die Assistenz eigenständig aufkommen will. Das Ansparen für größere Ausgaben wie Urlaube oder Reparaturen ist damit unmöglich ohne den Anspruch auf die Unterstützungsleistung zu verlieren.

Entschließungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (BT-Drs. 18/1865)

Die Niedriglohnpolitik über wechselnde Bundesregierungen hinweg hat Deutschland als Sieger aus dem europäischen Sozialabbauwettbewerb hervorgehen lassen. Während Bundesregierung und Koalition die vermeintlichen Erfolge ihrer exportierten Austeritätspolitik feiern, leidet die Bevölkerung der Krisenstaaten stärker denn je. Die europäische Finanzkrise wird von Bundesregierung und Koalition benutzt, um den Krisenstaaten einen angeblichen Mangel an Haushaltsdisziplin vorzuwerfen und ihnen als Rezept den Abbau von Sozialleistungen zu verschreiben.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (BT-Drs. 18/1826)

Daten des 4. Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung zeigen einen dramatischen Zustand der ungleichen Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums in Deutschland: Der Anteil der reichsten 10 Prozent verfügt über mehr als 50 Prozent des gesamten Vermögens. Gleichzeitig verfügt die untere Hälfte über fast überhaupt kein Vermögen (vgl. 4. Armuts- und Reichtumsbericht, vgl. jüngst: DIW Wochenbericht 9/2014, 1151 ff.). Die vorübergehenden Einbußen durch die Finanzmarktkrise 2008 haben die Vermögenden schon längst wieder kompensiert.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (BT-Drs. 18/1827)

Im Kapitel 11 05 wird der Titel 684 04 („Nationaler Aktionsplan zur Behindertenpolitik und Teilhabebericht“) in „Nationaler Aktionsplan zur Behindertenpolitik und Teilhabebericht sowie Realisierung erster Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ umbenannt und der Ansatz um 500 Mio. Euro auf 503 500 000 Euro erhöht. Der Betrag von 500 Mio. Euro wird zur Realisierung erster Maßnahmen zur Umsetzung der UNKonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet. Diese Mittel sind übertragbar.

Entschliessungsantrag zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (BT-Drs. 18/1661)

In dem Entschliessungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert sicherzustellen, dass Roma sowie Jüdinnen udn Juden als ehemaligen Ghetto-Beschäftigten, die die Kriterien des im Jahr 2002 beschlossenen Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) erfüllen, ihre Ansprüche auf Auszahlung einer Ghetto-Rente nach dem ZRBG geltend machen können, unabhängig davon, in welchem Staat sie heute ihren Wohnsitz haben.