Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG) Hilfe zur Pflege (BT-Drs. 18/2912)

Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz wurde § 28 SGB XI um die häusliche Betreuung gemäß § 124 SGB XI ergänzt. Bei der Umsetzung dieser Übergangsregelung durch die Länder stellt sich nunmehr heraus, dass verschiedene Träger der Sozialhilfe häusliche Betreuung nach § 124 im Rahmen der Hilfe zur Pflege nicht übernehmen. Begründet wird das damit, dass bei der Hilfe zur Pflege lediglich Grundpflege und Hauswirtschaft als Sachleistung erbracht werden.

Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (BT-Drs. 18/2884)

Anfang des Jahres veröffentlichte die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRAU) eine Studie zur Gewalt gegen Frauen. Dafür waren 42 000 Frauen aus den 28 EU-Mitgliedstaaten befragt worden, welche persönlichen Erfahrungen sie mit körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt gemacht haben.
DIE LINKE fordert einen Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für die betroffenen Frauen und deren Kinder, um ihnen allen einen Zugang zum Hilfesystem zu eröffnen.

Sozialrechtliche Diskriminierung beenden – Asylbewerberleistungsgesetz aufheben (BT-Drs. 18/2871)

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL10/10 und 1 BvL 2/11) zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses umfasst auch ein Mindestmaß an Teilhabe am kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben. Die nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren, lautet der Kernsatz dieses Urteils, mit dem das langjährige Prinzip der Abschreckung im Umgang mit Schutzsuchenden für verfassungswidrig erklärt wurde.

Kurzzeitig Beschäftigten vollständigen Zugang zur Arbeitslosenversicherung ermöglichen (BT-Drs. 18/2786)

Viele befristet Beschäftigte haben nur noch Arbeitsverträge von kurzer Dauer. 2010 gab es etwa 4,2 Millionen Beschäftigungsverhältnisse, die kürzer als 10 Wochen dauerten. Das waren 14 Prozent der knapp 30 Millionen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (IAB-Forschungsbericht 9/2012, neuere Daten liegen nicht vor). Viele der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Fall von Erwerbslosigkeit nicht durch die Arbeitslosenversicherung abgesichert.

Pille danach jetzt aus der Rezeptpflicht entlassen (BT-Drs. 18/2630)

In der weit überwiegenden Anzahl der europäischen Länder kann die „Pille danach“ auf Basis des Wirkstoffs Levonorgestrel rezeptfrei und komplikationslos in Apotheken gekauft werden. Im Gegensatz zu den Nachbarländern ist der Zugang zu diesem Medikament in der Bundesrepublik Deutschland an eine ärztliche Verschreibung gebunden. Für die betroffenen Frauen führt dies zu einer höchst unbefriedigenden Situation, für die es keine tragfähige Begründung gibt und die deshalb dringend änderungsbedürftig ist.

Wiedereingliederung fördern – Gefangene in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbeziehen (BT-Drs. 18/2606)

Bis heute unterliegen Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in der Bundesrepublik Deutschland einer gesetzlichen Arbeitspflicht. Ihre Arbeitstätigkeit wird aber nicht im gleichen Maße sozialrechtlich geschützt wie Arbeit außerhalb der Haft. Nach der derzeitigen Gesetzeslage sind alle Gefangenen zwar ausdrücklich in die Unfall- und Arbeitslosenversicherung (§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch SGB VII – sowie § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III), aber nur ein kleiner Teil ist in die Kranken-, Pflege und Rentenversicherung einbezogen.