Keine Anrechnung von NVA-Verletztenrente auf Grundsicherung im Alter (BT-Drs. 18/3170)

Wehrpflichtigen der DDR, die wegen Unfalls oder erlittener Schädigung bei der Nationalen Volksarmee (NVA) eine Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erhalten, wird diese Rente bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter angerechnet. Das ist eine Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Dienstbeschädigten, die ihre Versehrtheit im Dienst der Bundeswehr erfuhren, da deren Dienstbeschädigtenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz als privilegiertes Einkommen gelten und nicht angerechnet werden. Die Anrechnung bei der Grundsicherung im Alter ist zwischenzeitlich auch eine Ungleichbehandlung gegenüber der Behandlung von Verletztenrenten nach Schädigungen bei der NVA beim Bezug von Arbeitslosengeld II, da in dieser Konstellation zumindest die Teile, die den Ausgleich für den immateriellen Schaden und den unfallbedingten Mehraufwand sicher stellen, anrechnungsfrei gestellt wurden.

Entschließungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften (BT-Drs. 18/3080)

Der Bundestag verurteilt die unverantwortliche politische Instrumentalisierung eines angeblich verbreiteten Missbrauchs des EU-Freizügigkeitsrechts und damit zusammenhängender sozialer Rechte in Deutschland. Ohne je-den Beleg für solch einen Missbrauch wurde mit Parolen wie „Wer betrügt, der fliegt“ Wahlkampf betrieben. Mit diesen Kampagnen wurden Ressentiments gegen so genannte „Armutszuwanderer“ geschürt.

Gesellschaftliche Bedeutung von Whistleblowing anerkennen – Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber schützen (BT-Drs. 18/3043)

Das Hinweisgeben (Whistleblowing) dient dem Verbraucherschutz und den öffentlichen Interessen. Der Deutsche Bundestag begrüßt die Tätigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, so genannten Whistleblowern. Sie
leisten der Gesellschaft mit ihrem Engagement und ihrer Zivilcourage wichtige Dienste, denn sie enthüllen u.a. Korruption, Steuerhinterziehung und andere Verstöße gegen Gesetze und internationale Abkommen.

Entschließungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (BT-Drs. 18/2916)

Seit mehr als acht Jahren gibt es einen gesellschaftlichen und politischen Konsens darüber, dass eine umfassende Reform der Pflegeversicherung notwendig ist. Die Neudefinition des Pflegebegriffs ist eine entscheidende Voraussetzung für eine menschenwürdige und selbstbestimmte Pflege. Der Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit darf sich nicht vorrangig an persönlichen Beeinträchtigungen und alltäglichen Verrichtungen orientieren. Stattdessen sollen individuelle Teilhabe und Selbstbestimmung ermöglicht werden.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG) (BT-Drs. 18/2914)

Die Umwidmung des halben Sachleistungsbetrags als Vorgriff auf die Einführung eines neuen Pflegebegriffs wirft eine Menge Probleme auf. In der Praxis ist eine Trennung der Leistungen zur Grundpflege, Hauswirtschaft und den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nicht möglich, so dass es zur Vermischung der Leistungen bei fehlender Qualitätskontrolle kommen würde. Da der Umwidmungsbetrag auch für ehrenamtlich Pflegende genutzt werden kann, entsteht Druck auf die Löhne der Pflege(fach)kräfte. Durch neu in den Markt drängende Anbieter wie z. B. www.helpling.de/Rocket Internet AG wird der private Pflegemarkt weiter angeheizt und der Trend zur Minutenpflege verstärkt.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches (BT-Drs. 18/2913) – Vorsorgefonds

Der Vorsorgefonds leistet nach Einschätzung vieler Fachleute keinen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der
Pflegeversicherung und zu einer soliden und gerechten Finanzierung. Auch die Bundesbank kritisiert ihn. Der
mögliche Beitragssatzeffekt ist marginal, eine langfristige Stabilisierung der Beiträge erfolgt nicht. Der Fonds
führt auch nicht zu mehr Generationengerechtigkeit, denn seine Mittel werden bereits verausgabt sein, wenn
die Zahl der Pflegebedürftigen das Maximum erreicht. Die vorgesehenen Mittel sind für sofortige Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung einzusetzen, vor allem für die baldige Umsetzung des neuen Pflegebegriffs.