Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG) (BT-Drs. 18/2914)
Die Umwidmung des halben Sachleistungsbetrags als Vorgriff auf die Einführung eines neuen Pflegebegriffs wirft eine Menge Probleme auf. In der Praxis ist eine Trennung der Leistungen zur Grundpflege, Hauswirtschaft und den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nicht möglich, so dass es zur Vermischung der Leistungen bei fehlender Qualitätskontrolle kommen würde. Da der Umwidmungsbetrag auch für ehrenamtlich Pflegende genutzt werden kann, entsteht Druck auf die Löhne der Pflege(fach)kräfte. Durch neu in den Markt drängende Anbieter wie z. B. www.helpling.de/Rocket Internet AG wird der private Pflegemarkt weiter angeheizt und der Trend zur Minutenpflege verstärkt.
Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches (BT-Drs. 18/2913) – Vorsorgefonds
Der Vorsorgefonds leistet nach Einschätzung vieler Fachleute keinen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der
Pflegeversicherung und zu einer soliden und gerechten Finanzierung. Auch die Bundesbank kritisiert ihn. Der
mögliche Beitragssatzeffekt ist marginal, eine langfristige Stabilisierung der Beiträge erfolgt nicht. Der Fonds
führt auch nicht zu mehr Generationengerechtigkeit, denn seine Mittel werden bereits verausgabt sein, wenn
die Zahl der Pflegebedürftigen das Maximum erreicht. Die vorgesehenen Mittel sind für sofortige Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung einzusetzen, vor allem für die baldige Umsetzung des neuen Pflegebegriffs.
Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG) Hilfe zur Pflege (BT-Drs. 18/2912)
Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz wurde § 28 SGB XI um die häusliche Betreuung gemäß § 124 SGB XI ergänzt. Bei der Umsetzung dieser Übergangsregelung durch die Länder stellt sich nunmehr heraus, dass verschiedene Träger der Sozialhilfe häusliche Betreuung nach § 124 im Rahmen der Hilfe zur Pflege nicht übernehmen. Begründet wird das damit, dass bei der Hilfe zur Pflege lediglich Grundpflege und Hauswirtschaft als Sachleistung erbracht werden.
Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (BT-Drs. 18/2884)
Anfang des Jahres veröffentlichte die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRAU) eine Studie zur Gewalt gegen Frauen. Dafür waren 42 000 Frauen aus den 28 EU-Mitgliedstaaten befragt worden, welche persönlichen Erfahrungen sie mit körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt gemacht haben.
DIE LINKE fordert einen Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für die betroffenen Frauen und deren Kinder, um ihnen allen einen Zugang zum Hilfesystem zu eröffnen.
Sozialrechtliche Diskriminierung beenden – Asylbewerberleistungsgesetz aufheben (BT-Drs. 18/2871)
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL10/10 und 1 BvL 2/11) zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses umfasst auch ein Mindestmaß an Teilhabe am kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben. Die nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren, lautet der Kernsatz dieses Urteils, mit dem das langjährige Prinzip der Abschreckung im Umgang mit Schutzsuchenden für verfassungswidrig erklärt wurde.