Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG) (BT-Drs. 18/2914)

Die Umwidmung des halben Sachleistungsbetrags als Vorgriff auf die Einführung eines neuen Pflegebegriffs wirft eine Menge Probleme auf. In der Praxis ist eine Trennung der Leistungen zur Grundpflege, Hauswirtschaft und den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nicht möglich, so dass es zur Vermischung der Leistungen bei fehlender Qualitätskontrolle kommen würde. Da der Umwidmungsbetrag auch für ehrenamtlich Pflegende genutzt werden kann, entsteht Druck auf die Löhne der Pflege(fach)kräfte. Durch neu in den Markt drängende Anbieter wie z. B. www.helpling.de/Rocket Internet AG wird der private Pflegemarkt weiter angeheizt und der Trend zur Minutenpflege verstärkt.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches (BT-Drs. 18/2913) – Vorsorgefonds

Der Vorsorgefonds leistet nach Einschätzung vieler Fachleute keinen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der
Pflegeversicherung und zu einer soliden und gerechten Finanzierung. Auch die Bundesbank kritisiert ihn. Der
mögliche Beitragssatzeffekt ist marginal, eine langfristige Stabilisierung der Beiträge erfolgt nicht. Der Fonds
führt auch nicht zu mehr Generationengerechtigkeit, denn seine Mittel werden bereits verausgabt sein, wenn
die Zahl der Pflegebedürftigen das Maximum erreicht. Die vorgesehenen Mittel sind für sofortige Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung einzusetzen, vor allem für die baldige Umsetzung des neuen Pflegebegriffs.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG) Hilfe zur Pflege (BT-Drs. 18/2912)

Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz wurde § 28 SGB XI um die häusliche Betreuung gemäß § 124 SGB XI ergänzt. Bei der Umsetzung dieser Übergangsregelung durch die Länder stellt sich nunmehr heraus, dass verschiedene Träger der Sozialhilfe häusliche Betreuung nach § 124 im Rahmen der Hilfe zur Pflege nicht übernehmen. Begründet wird das damit, dass bei der Hilfe zur Pflege lediglich Grundpflege und Hauswirtschaft als Sachleistung erbracht werden.

Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (BT-Drs. 18/2884)

Anfang des Jahres veröffentlichte die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRAU) eine Studie zur Gewalt gegen Frauen. Dafür waren 42 000 Frauen aus den 28 EU-Mitgliedstaaten befragt worden, welche persönlichen Erfahrungen sie mit körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt gemacht haben.
DIE LINKE fordert einen Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für die betroffenen Frauen und deren Kinder, um ihnen allen einen Zugang zum Hilfesystem zu eröffnen.

Sozialrechtliche Diskriminierung beenden – Asylbewerberleistungsgesetz aufheben (BT-Drs. 18/2871)

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL10/10 und 1 BvL 2/11) zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses umfasst auch ein Mindestmaß an Teilhabe am kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben. Die nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren, lautet der Kernsatz dieses Urteils, mit dem das langjährige Prinzip der Abschreckung im Umgang mit Schutzsuchenden für verfassungswidrig erklärt wurde.

  • Azize Tank, MdB

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  • Parlamentarische Initiativen

    Fachgespräch „Wie weit noch zur Verwirklichung des Sozialen Menschenrechts auf ein Höchstmaß an Gesundheit?“ im Haus der Demokratie und Menschenrechte

    Wie weit noch zur Verwirklichung des Sozialen Menschenrechts auf ein Höchstmaß an Gesundheit lautete der Titel des Fachgesprächs am 4. Juli, ausgerichtet von Azize Tank, MdB, Sprecherin für Soziale Menschenrechte der Linksfraktion im Bundestag in Kooperation mit der Eberhard-Schultz-Stiftung für Soziale Menschenrechte und Partizipation.

    Lügen haben kurze Beine! Falsche Behauptungen der SPD bei Angriff auf Soziale Grundrechte!

    Die Kollegen der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD waren sichtbar entrüstet und an einem wunden Punkt getroffen. Es reicht nämlich nicht von „sozialer Gerechtigkeit“ zu schwadronieren und die Menschen in der Bundesrepublik zugleich als unmündige Objekten dem Zugriff einer verfehlten Sozialpolitik auszuliefern.

    Dies bestätigt einmal mehr, dass einklagbare Soziale Menschenrechte eine Notwendigkeit darstellen. Nur so kann das Vertrauen in das Grundgesetz und die demokratischen Institutionen zurückgewonnen werden. Den Herausforderungen einer globalisierten Welt muss sich auch die SPD stellen, die mit der Agenda 2010 für soziale Verwerfungen selbst verantwortlich ist. Ein derart ignorantes Verhältnis zu Sozialen Menschenrechten widerspricht nicht nur den längst von der Bundesregierung eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen sondern auch der deutschen Verfassungstradition.

    Die LINKE will einklagbare Soziale Grundrechte im Grundgesetz verankern

    Die im UN-Sozialpakt, der Europäischen Sozialcharta und der EU-Grundrechtecharta verankerten Sozialen Menschenrechte sind im Gegensatz zu den bürgerlichen und politischen Menschenrechten nicht als Grundrechte im Grundgesetz verankert. Deshalb können sie nicht mit einer Verfassungsbeschwerde eingeklagt werden. 68 Jahre nach Verkündung des Grundgesetzes muss diese Lücke endlich geschlossen werden! Deshalb hat die Fraktion Die LINKE. im Bundestag einen Gesetzesentwurf zur Aufnahme Sozialer Grundrechte ins Grundgesetz eingebracht (BT-Drs. 18/10860), der am 18. Mai im Deutschen Bundestag debattiert wird, erklärt Azize Tank, MdB, Sprecherin für soziale Menschenrechte der Bundestagsfraktion DIE LINKE und Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales.

    Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz: Berichterstatter-Gespräch zur Aufnahme Sozialer Grundrechte ins Grundgesetz

    Am 26. April 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages ein erweitertes Berichterstattergespräch zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE „Aufnahme Sozialer Grundrechte ins Grundgesetz“ auf BT-Drucksache 18/10860.

    An dem Expertentreffen nahmen vier Sachverständige teil: Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer i. R. von der Friedrich-Schiller-Universität Jena/Berlin; Prof. Dr. Michael Brenner Friedrich-Schiller-Universität Jena; Prof. Dr. Hans Michael Heinig Universität Göttingen sowie Prof. Dr. Christian Waldhoff von der Humboldt-Universität zu Berlin.